Meißner Schützenverein 1460 e.V. – Tradition seit 1460
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Neues Waffenrecht 2020 – Übersicht der Änderungen

Waffenrecht 2020: Der Bundestag hat ein neues deutsches Waffengesetz beschlossen − das Waffengesetz tritt ab 1.9.2020 vollständig in Kraft. Diese Änderungen kommen

19.01.2020: Heute wurde das 3. WaffRÄndG im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Ab dem 1.9.2020 tritt es vollständig in Kraft. Einige Artikel jedoch schon am 20.02.2020

Der Deutsche Bundestag hat am 13.12.2019 ein neues Waffengesetz beschlossen. Für viele Schützen und Jäger werden sich neue, einschneidende Änderungen ergeben. Zusammengefasst lässt sich konstatieren, dass der Gesetzgeber hier die EU-Feuerwaffenrichtlinie deutlich schärfer umgesetzt hat, als die meisten anderen EU-Staaten. Man muss von nicht weniger reden als dem „absoluten Super-GAU“, der sich für alle Legalwaffenbesitzer durch den Kompromiss der Großen Koalition  ergibt.

Das sind die wichtigsten Änderungen im neuen deutschen Waffengesetz 2020 für Sportschützen und Jäger

Die wichtigste Frage zuerst: Was ist seitens des Deutschen Bundestages am 13.12.2019 beschlossen worden? Hier eine Liste mit den 9 wichtigsten Regelungen des neuen deutschen Waffengesetzes 2020:

  1. Ermächtigung für die Landesregierungen zum Erlassen von Rechtsverordnungen für Waffenverbotszonen.  Dies auch, ohne dass es sich um einen „Hot Spot“ in Sachen Verbrechen handelt. Darin auch vorgesehen: Ein Führverbot von Messern (feststehend, feststellbar) mit einer Klingenlänge ab vier Zentimetern. Jedoch soll es Ausnahmen geben (Paragraph 42).

  2. Verbot für Hi-Cap-Magazine (über 20  Schuss für die von Kurzwaffen, über 10  Schuss für die von Langwaffen) . Und  (unserer Lesart nach) Verbot von Halbautomaten mit Festmagazinen jenseits der erlaubten Kapazität . Konsequenz: Magazine Abgeben oder Antrag beim BKA stellen (Paragraph 58 mit Verweis auf § 40). Der AfIuH rät aber zu Ausnahmeregelungen für Sportschützen durch Ausnahmebewilligungen über das Bundeskriminalamt (BKA). Wieder unserer Lesart nach: Nicht betroffen Repetierer mit Festmagazinen >10  Schuss ( BT-Drs. 19/13839, Nr. 38).

  3. Ebenso das Verbot für Salutwaffen dann, wenn aus einer verbotenen Waffe (Kategorie A der EU-Feuerwaffenrichtlinie beruhend; gemäß Paragraph 58 mit Verweis auf Paragraph 40).

  4. Bedürfnisbewilligung künftig unterschieden nach Bedürfnis zum Erwerb und Bedürfnis zum Besitz. Verpflichtende Kontrolle alle 5 Jahre.

  5. Bedürfnis zum Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen in den ersten zehn Jahren mit dezidierten an jeden Waffentyp (Lang- und Kurzwaffen) geknüpften Schießnachweisen, nach zehn Jahren reicht Vereinsbescheinigung über sportliche Schießtätigkeit.

  6. Regelabfrage beim Verfassungsschutz bei Zuverlässigkeitsüberprüfungen. Das Ganze auch im Sprengstoffrecht. Inklusive des Risikos des Verlusts der Zuverlässigkeit.

  7. Gelbe Waffenbesitzkarte beschränkt auf maximal zehn Waffen. Dieser Punkt war vor dem GroKo-Kompromiss nicht ansatzweise angedeutet worden und wäre durch die EU-Richtlinie auch nicht notwendig gewesen.

  8. Schießstandüberprüfung alle vier Jahre bei Ständen für erlaubnispflichtige Waffen, alle sechs Jahre bei nicht erlaubnispflichtigen Waffen.

  9. Ermächtigung für die Bundesländer zur Festlegung von Ausbildungskriterien für Schießstandsachverständige.


+++ UPDATE +++ Hier kommen wichtige praktische Aspekte der deutschen Waffenrechtsnovelle 2020 nach der aktuellen Veröffentlichung des Gesetzestextes:

  1. Ab sofort dürfen Jäger bei Vorlage eines gültigen Jagdscheins Schalldämpfer für Langwaffen (mit Zentralfeuermunition) kaufen. Der bisher notwendige Voreintrag entfällt.

  2. Nachsicht Vorsatz- und Aufsatzgeräte dürfen ab sofort ebenfalls an Jäger unter Vorlage eines gültigen Jagdscheins verkauft werden. Es sind aber die individuellen Regelungen der jeweiligen Landesjagdgesetze vom Nutzer zu beachten.

  3. Ab sofort werden die Verfassungsschutzämter bei der Bedürfnisprüfung miteinbezogen.

Für alle anderen Regelungen gelten die unten stehenden Übergangsfristen. Die Meldung an das Nationales Waffenregister wird ab dem 01.09.2020 Pflicht. Im täglichen Umgang mit Waffen für Waffenbesitzer und Handel wird sich ab sofort zunächst nur wenig ändern. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, darauf hinzuweisen, dass die Waffenbuchführungspflicht sowie die Anzeigepflicht bei Waffenverkäufen zunächst unverändert bestehen bleiben!

Wie das Thema „große Magazine“ (Meldefristen für Altbesitz) in der Praxis geregelt wird, ist leider noch immer unklar. Weder die Betroffenen, noch die Waffenbehörden haben dazu ein klares Bild, weil das Waffengesetz unklar und praxisfremd formuliert ist. Das sind die ersten Konsequenzen. Es wird deshalb hierzu weitere Ausführungsbestimmungen geben müssen. Ob es darauf hinausläuft, dass alle großen Magazine, die nach dem 13. Juni 2017 gekauft wurden, illegal sind? Theoretisch ja. Aber wer soll das Kaufdatum wie nachweisen, und wer soll das alles prüfen? Klar ist, dass die Meldefristen für den Altbesitz von Magazinen ab 01.09.2020 beginnt! 

Quelle: https://www.all4shooters.com/de/shooting/waffenkultur/waffenrecht-2019-bundestag-waffengesetz-beschlossen-magazine-verbot-beduerfnis-aenderungen/

Den kompletten Gesetzestext findet Ihr bei den Downloads.

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